Aktuelles Recht gilt auch für Nano

Die meisten heute gültigen Gesetze wurden in einer Zeit verfasst, als Nanotechnologien noch kein Thema waren. In diesen Gesetzen fehlen daher die Begriffe "NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension." und "Nanotechnologien" genauso wie Anforderungen, die speziell für "nano" gelten.

Das bedeutet aber nicht, dass NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. von diesen Gesetzen und Regulierungen ausgenommen sind, bloss weil sie darin nicht ausdrücklich erwähnt sind. Sowohl der Schweizer Bundesrat als auch die Europäische Kommission kamen zum Schluss, dass die bestehenden gesetzlichen Grundlagen auch synthetischeSynthetisch bedeutet: Gezielt und künstlich hergestellt. NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. grundsätzlich abdecken [3]Bundesamt für Gesundheit, Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesamt für Umwelt (2008): Aktionsplan Synthetische Nanomaterialien. [4]Europäische Kommission (2008): Communication from the Commission to the European Parliament, the Council and the European Economic and Social Committee - Regulatory Aspects of Nanomaterials.

Nanotechnologische Stoffe, Produkte oder Prozesse unterliegen dem geltenden Recht also genauso wie herkömmliche Stoffe, Produkte und Prozesse. Die bestehenden Sicherheitsanforderungen, Verbote und Beschränkungen gelten also auch für alle Nanoprodukte und NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension.. Eine Übersicht über die betroffenen Regelungsbereiche bei den Schweizer Gesetzen liefert der Grundlagenbericht des Schweizer Aktionsplans im Abschnitt 5.5 [1]Meili, C. et al. (2007): Synthetische Nanomaterialien. Risikobeurteilung und Risikomanagement. Grundlagenbericht zum Aktionsplan..

Wenn also beispielsweise im Schweizer Produktesicherheits-Gesetz im Artikel 3 [60]Schweizerische Eidgenossenschaft (2010): Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) vom 12. Juni 2009. steht: "Produkte dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter nicht oder nur geringfügig gefährden", dann gilt dies sowohl für herkömmliche Produkte als auch für Nanoprodukte.

Neue Eigenschaften = neue Regeln?

SynthetischeSynthetisch bedeutet: Gezielt und künstlich hergestellt. NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. besitzen im Gegensatz zu herkömmlichen Materialien oftmals neuartige Eigenschaften. Diese können in der Forschung und Entwicklung von neuen Produkten und Anwendungen genutzt werden - gleichzeitig können die neuartigen Eigenschaften aber auch zu einem unerwarteten Verhalten und zu möglichen Risiken führen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob für die neuartigen Eigenschaften von NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. neue Regeln aufgestellt werden müssen, um die Sicherheit zu gewährleisten. Aufgrund der bereits erwähnten Tatsache, dass synthetischeSynthetisch bedeutet: Gezielt und künstlich hergestellt. NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. von den bestehenden gesetzlichen Grundlagen abgedeckt sind, ergibt sich gemäss dem Schweizer Bundesrat aktuell allerdings kein Bedarf für eine "nanospezifische" Gesetzgebung [3]Bundesamt für Gesundheit, Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesamt für Umwelt (2008): Aktionsplan Synthetische Nanomaterialien..

Auf der Ebene der ausführenden Verordnungen [3]Bundesamt für Gesundheit, Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesamt für Umwelt (2008): Aktionsplan Synthetische Nanomaterialien. bzw. der Umsetzung bestehenden Rechts [4]Europäische Kommission (2008): Communication from the Commission to the European Parliament, the Council and the European Economic and Social Committee - Regulatory Aspects of Nanomaterials. hingegen sehen sowohl die Europäische Kommission als auch der Schweizer Bundesrat einen Überprüfungsbedarf, auch im Hinblick auf das stetig wachsende Wissen um Chancen und Risiken von synthetischenSynthetisch bedeutet: Gezielt und künstlich hergestellt. NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension..

Gegensätze in der Regulierungsdiskussion

Mit der zunehmend an Gewicht gewinnenden Rolle von Nanotechnologien in der Wirtschaft und ersten Hinweisen auf mögliche Risiken wurden auch Rufe nach gesetzlichen Leitplanken für die weitere Entwicklung und Anwendung der Nanotechnologien laut. Einige Vorstösse stammten aus der Politik z.B. [61]M. Graf (2008): Gesetzliche Regulierungen für Nanotechnologie., aber auch verschiedene Nichtregierungsorganisationen engagierten sich zugunsten einer strengeren Kontrolle und Regulierung von Nanotechnologien [62]BUND (Freunde der Erde) (2009): Für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Nanotechnologie. [69]ETC Group (2007): Broad international Coalition issues urgent call for strong oversight of nanotechnology..

In der folgenden und bis heute andauernden Debatte kristallisierten sich teils gegensätzliche Meinungen heraus. Auf der einen Seite stehen Technologie-Befürworter, die eine Einschränkung der freien Entwicklung und Verwendung von Nanotechnologien für falsch halten. Sie befürchten, dass dadurch wichtige nützliche Innovationen verhindert werden könnten. Andere verlangen ein Moratorium für die Forschung an Nanotechnologien [70]ETC Group (2003): No Small Matter II - The Case for a Global Moratorium., bis die möglichen Risiken abschliessend geklärt sind.