Nano im Recht
Unterschiedliche Wirtschaftssektoren und Produktkategorien unterliegen oft eigenen und unterschiedlich strengen Gesetzen und Vorschriften. So sind beispielsweise Arzneimittel sehr streng reguliert und müssen vor der Markteinführung von einer speziellen Behörde zugelassen werden. Der Grad der Regulierung einer Produktkategorie oder eines Sektors richtet sich im Allgemeinen nach den Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit.
Auf der einen Seite kann der Gesetzgeber zwar mit Gesetzen grobe Leitlinien vorgeben, die sich an einen breiten Adressatenkreis richten. Andererseits gibt es aber auch für viele Sektoren (Anwendungsbereiche, Branchen, Produktkategorien) spezielle gesetzliche Vorgaben, welche teilweise sehr detailliert auf die Materie eingehen. Sektorielle Verordnungen gibt es in der Schweiz z.B. für die Sicherheit von Spielzeug (VSS), für kosmetische Mittel (VKos) oder Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen (LGV).
Nanotechnologien sind ausgeprägte Querschnittstechnologien, welche in den verschiedensten Branchen und Produkten zur Anwendung kommen. Daher gibt es bis heute im EU-Raum und in der Schweiz noch kein allgemeines "Nano-Gesetz", welches sich unabhängig vom Anwendungsbereich ausschliesslich mit der Nanotechnologien befassen würde. Auf der Ebene der sektoriellen Regulierung gibt es international jedoch verschiedene Beispiele, wo nanospezifische Aspekte bereits in die einzelnen sektoriellen Erlasse einfliessen.

Kennzeichnung ist zentral
Auf der Basis des Aktionsplans hat das Bundesamt für Gesundheit 2009 die NANO-Dialogplattform ins Leben gerufen. Gemeinsam mit den beteiligten Akteuren aus der Industrie, dem Detailhandel, dem Konsumentenschutz und den Behörden wurde diskutiert, wie sichergestellt werden kann, dass die Konsumentinnen und Konsumenten bei Nano-Produkten eine informierte Entscheidung treffen können [72]Bundesamt für Gesundheit (2010): Konsumenten-Informationen zu Nano-Produkten Ergebnisse der BAG NANO-Dialogplattform..
Die Kennzeichnung oder das sogenannte "Labelling" von NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. in Konsumprodukten hat sich verschiedentlich als eine wichtige Forderung der Konsumentinnen und Konsumenten herausgestellt [71]BfR (2006): BfR-Verbraucherkonferenz zur Nanotechnologie in Lebensmitteln, Kosmetika und Textilien. [72]Bundesamt für Gesundheit (2010): Konsumenten-Informationen zu Nano-Produkten Ergebnisse der BAG NANO-Dialogplattform.. Eine Kennzeichnung von NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. in Konsumprodukten steht als Methode zur Debatte, um die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, welche Produkte NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. enthalten.
Es ist allerdings noch nicht klar, was genau und in welcher Form gekennzeichnet werden soll, denn bis heute gibt es gemäss der NANO-Dialogplattform noch keine international anerkannte Definition für "synthetischeSynthetisch bedeutet: Gezielt und künstlich hergestellt. NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension.", an der sich eine Kennzeichnung orientieren könnte [72]Bundesamt für Gesundheit (2010): Konsumenten-Informationen zu Nano-Produkten Ergebnisse der BAG NANO-Dialogplattform..
Auch müsse zwischen einer Gefahrenkennzeichung und einer Information über Inhaltsstoffe unterschieden werden. Während jedoch generelle Aussagen zur Gefahrenbewertung von NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. noch nicht möglich seien, mache auch die Kennzeichnung von Nano-Inhaltsstoffes (ohne weitere Informationen) wenig Sinn.
Auch im Rahmen der NanoKommission der deutschen Bundesregierung wurde die Kennzeichnungsfrage diskutiert, jedoch konnten sich die Mitglieder nicht auf eine gemeinsame Position einigen [73]NanoKommission (2010): Verantwortlicher Umgang mit Nanotechnologien - Bericht und Empfehlungen der NanoKommission 2011..
Schweiz fördert freiwillige Massnahmen
Die Behörden und der Gesetzgeber überprüfen die verschiedenen sektoriellen Gesetze regelmässig und entscheiden, ob die bestehenden Regeln für eine sichere Handhabung der Nanotechnologien genügen, oder ob es neue, spezielle Nano-Regeln braucht. Dies geschieht in der Schweiz im Rahmen des Schweizer Aktionsplans [3]Bundesamt für Gesundheit, Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesamt für Umwelt (2008): Aktionsplan Synthetische Nanomaterialien., dessen Wirkungen der Bundesrat im Jahr 2011 überprüfen will [63]H. Stadler (2009): Postulat - Nanotechnologie. Auslegeordnung zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf..
Im Frühling 2009 wurden in der EU im Rahmen einer Revision der europäischen Kosmetikverordnung auf Druck des EU-Parlaments [58]Europäisches Parlament (2009): Bericht über Regelungsaspekte bei Nanomaterialien. einige Passagen mit speziellen Anforderungen für NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. in Kosmetika eingebracht [59]Europäische Union (2009): Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung).. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Buchstabe g müssen neu alle Bestandteile in der Form von NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden und mit „Nano“ in Klammern gekennzeichnet werden. Zudem muss gemäss Artikel 16 die Verwendung von NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. in Kosmetika der Kommission gemeldet werden [59]Europäische Union (2009): Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (Neufassung)..
In der Schweiz gibt es bis heute im Gegensatz zur EU keine Gesetze oder Verordnungen, welche wörtlich auf synthetischeSynthetisch bedeutet: Gezielt und künstlich hergestellt. NanomaterialienObjekte, Verbunde oder Strukturen mit Abmessungen von 1-100 Nanometern in mindestens einer Dimension. Bezug nehmen. Erst in einer zweiten Phase, wenn die nötigen Grundlagen vorliegen, will der Bundesrat nötigenfalls Anpassungen am gesetzlichen Regelwerk vornehmen [3]Bundesamt für Gesundheit, Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesamt für Umwelt (2008): Aktionsplan Synthetische Nanomaterialien.. In der Zwischenzeit will Bundesrat in erster Linie auf die Eigenverantwortung der Industrie setzen und freiwillige Massnahmen fördern.

